pro-systems Gesellschaft für Informationstechnik und Softwareentwicklung mbH - AGB


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines Seitenanfang
Für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Beratungs- und Schulungsleistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Abweichende Vereinbarungen gelten in jedem Fall nur für die Bestellung, für die sie getroffen wurden und müssen schriftlich vereinbart sein. Für spätere Bestellungen gelten wieder die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten die Bedingungen als angenommen.

§ 2 Angebote Seitenanfang
Die Angebote der pro-systems GmbH sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält die pro-systems GmbH sich das Recht der Berichtigung vor.

§ 3 Vertragsabschluss Seitenanfang
Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die pro-systems GmbH die Annahme der Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.

§ 4 Zahlung, Verzug, Aufrechnung Seitenanfang
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen des schriftlichen Angebots. Die darin genannten Preise sind bis zu dem dort angeben Datum verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Versandkosten. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten. Umfasst der Auftrag neben der Lieferung weitere Leistungen (Installationen etc.), werden diese zu den genannten Kostensätzen in Rechnung gestellt. Spesen (Reisekosten etc.) werden ebenfalls gesondert berechnet.

Die pro-systems GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wechsel werden nicht angenommen.

Die Aufrechnung gegenüber der pro-systems GmbH mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Die pro-systems GmbH behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.

§ 5 Lieferung Seitenanfang
Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und der pro-systems GmbH im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von der pro-systems GmbH liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend.

Der Kunde hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer der pro-systems GmbH gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung entfallen. Eine weitergehende Haftung übernimmt die pro-systems GmbH bei Lieferungsverzögerungen nicht.

Die pro-systems GmbH ist berechtigt zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzubeziehen.

§ 6 Gewährleistung Seitenanfang
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware und ist bei Lieferung von Hard- und Software identisch der Garantiezeit des jeweiligen Herstellers. Für durch pro-systems GmbH entwickelte Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

Schadensersatzansprüche seitens des Kunden können nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der pro-systems GmbH beruht. Bei Schäden, die durch Fremdeinwirkung (höhere Gewalt, Einwirkung Dritter, etc.) entstanden sind, übernimmt die pro-systems GmbH keine Haftung oder Gewährleistung.

Offensichtliche Mängel an Waren oder Dienstleistungen der pro-systems GmbH müssen unverzüglich, jedoch spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt werden.

Schlägt die Durchführung der Gewährleistungsmaßnahmen (Nachbesserungen) innerhalb angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde eine Ersatzlieferung oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Falls weder Nachbesserung noch Ersatzlieferungen den Fehler beheben, so kann der Kunde von dem entsprechenden Vertrag kostenfrei zurückzutreten. Die pro-systems GmbH behält sich ein wiederholtes (zweifaches) Recht der Nachbesserung vor. Der Rücktritt seitens des Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Fehler im Verhältnis zum Gesamtvertrag nicht erheblich ist.

Bei derzeitigem technischen Stand ist Software niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkung des Mangels als ausreichende Nachbesserung.

Der pro-systems GmbH durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entstandene Aufwand kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die pro-systems GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware den Kundenanforderungen genügen.

§ 7 Auftragsentwicklung Seitenanfang
Im Auftrag des Kunden entwickelte Software gilt von diesem als abgenommen, wenn der Kunde nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung etwaige Mängel in nachvollziehbarer und programm-technisch reproduzierbarer Weise anzeigt.

§ 8 Mitwirkungspflicht des Kunden Seitenanfang
Der Kunde ist verpflichtet Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, sowie Anweisungen zur Benutzung von Software und Geräten zu beachten. Die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistungspflicht zu Lasten des Kunden. Geräte dürfen nicht eigenmächtig, das heißt ohne schriftliche Zustimmung der pro-systems GmbH geöffnet werden. Anderenfalls erlischt jegliche Gewährleistung. Der Nachweis ordnungsgemäßer Benutzung obliegt dem Kunden.

Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich.

§ 9 Gefahrenübergang Seitenanfang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch die pro-systems GmbH auf den Kunden über.

§ 10 Eigentumsvorbehalt Seitenanfang
Die pro-systems GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen dieser Waren sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum der pro-systems GmbH hinweisen und die pro-systems GmbH unverzüglich benachrichtigen.

§ 11 Urheberrecht Seitenanfang
Soweit die pro-systems GmbH nicht selbst die Schutzrechte an der Software, der Hardware oder Teile davon besitzt, so besitzt sie die Rechte, die Weitergabe und Nutzung durch Dritte zu erlauben.

§ 12 Haftung und Schadensersatzansprüche Seitenanfang
Die Haftung erfolgt höchstens in Höhe der gezahlten Hardware- oder Software-Lizenzkosten. Im Übrigen bleibt der gesetzliche Anspruch wegen Mangelschadens unberührt.

Die pro-systems GmbH haftet nicht für direkte oder indirekte Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensschäden, für entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, es sei denn, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder gesetzliche Bestimmungen (Produkthaftpflicht) ausdrücklich entgegenstehen. Für Datenverlust, zerstörte Datenbestände und die Kosten der Wiederbeschaffung dieser haftet die pro-systems GmbH nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und dem Kunden durch übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der Daten in zumutbarer Weise nicht möglich ist. Hierzu gehört auch, dass der Kunde angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene vorhält, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muss sich der Kunde in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen lassen.

§ 13 Sonstiges Seitenanfang
Der Kunde kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von pro-systems GmbH übertragen. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren vielmehr, dass die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen und gewollten Sinn der unwirksamen am nächsten kommt.

Die Kundendaten werden geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig bei der pro-systems GmbH gespeichert und verarbeitet.

§ 14 Gerichtsstand Seitenanfang
Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz der pro-systems GmbH. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg.

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Bedingungen für Überlassung von Standardanwendersoftware

1. Gegenstand der Bedingungen 

Gegenstand dieser Bedingungen ist die Überlassung von Standardanwendersoftware, sowie die Unterstützung beim Einsatz dieser Software durch die pro-systems GmbH, nachstehend "pro-systems GmbH" genannt.

2. Leistungsumfang

2.1.1 Standardanwendersoftware

Bei der Standardanwendersoftware werden drei Programmklassen P, G und W unterschieden.

Programme der Programmklasse P werden dem Anwender auf Probe überlassen, wobei es dem Anwender nach Ablauf der vereinbarten Probezeit freisteht, diese Programme in der überlassenen Form unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche zu übernehmen oder zurückzugeben.

Für Programme der Programmklasse G leistet pro-systems GmbH Gewähr gemäß nachstehend Nr. 9 der Bedingungen.

Für Programme der Programmklasse W übernimmt pro-systems GmbH zusätzlich zur Gewährleistung gegebenenfalls die Wartung gemäß den jeweils gültigen Bedingungen für die Wartung von Standardanwendersoftware, die hinsichtlich der Programme der Programmklasse W Bestandteil dieses Vertrages sind.

2.1.2 Standardanwenderprogramme werden dem Anwender einschließlich eines durch den Anwender selbstdokumentierbaren Hilfstextprogramms zur Verfügung gestellt.

2.2 Die Erfassung von Stammdaten sowie ähnliche Vorarbeiten oder die Lieferung der ggf. erforderlichen Datenträger gehören nicht zum Leistungsumfang.

2.3 Standardanwenderprogramme der Programmklasse P gelten von Anwender als übernommen, wenn der Anwender nicht schriftlich gegenüber pro-systems GmbH binnen einer Woche nach Ablauf der vereinbarten Testzeit mitteilt, dass er das Standardanwenderprogramm nicht übernehmen will und pro-systems GmbH den Anwender rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist auf die Rechtsfolge einer unterbliebenen Mitteilung des Anwenders schriftlich hingewiesen hat.

3. Leistungen gegen gesonderte Berechnung

3.1 pro-systems GmbH wird die nachfolgenden Leistungen entsprechend ihren Möglichkeiten auf Anforderung des Anwenders zu den jeweils gültigen Bedingungen erbringen:

Systemanalyse, Systemgenerierung, Parametrierung, Installation, Einweisung, Unterstützung per Fernbetreuung und Telefon, Beratung bei Fehlerbeseitigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Bei derartigen Leistungen behält der Anwender die volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die Tätigkeit, bei der er durch pro-systems GmbH-Mitarbeiter unterstützt wird. Eigenverantwortliche Programmerstellung durch pro-systems GmbH gilt nicht als Unterstützung im Sinne dieser Bestimmung.

3.2 Die Leistungen gemäß Nr. 3.1 werden einzeln erfasst und abgerechnet. Sie sind vom Anwender jeweils schriftlich zu bestätigen.

4. Mitwirkung des Anwenders

4.1 Der Anwender wird pro-systems GmbH unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch pro-systems GmbH erforderlich sind. Der Anwender wird insbesondere rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.

4.2 Der Anwender trägt den Mehraufwand, der pro-systems GmbH dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge unrichtiger oder berichtigter Angaben des Anwenders wiederholt werden müssen. Der Anwender sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt einer Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte und der Programme geschultes Personal zur Verfügung steht.

4.3 Der Anwender hält die ihm übergebenen Unterlagen sowie schriftliche oder fernmündliche mitgeteilte Änderungen oder sonstige die Leistungen unter 2.1 betreffende Mitteilungen auf dem neusten Stand und archiviert sie.

4.4 Der Anwender ist damit einverstanden, dass von pro-systems GmbH personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Standardanwendersoftwareüberlassungsvertrages zweckmäßig ist.

5. Durchführung

5.1 Die Arbeiten von pro-systems GmbH erfolgen an Arbeitstagen in der Regel in der

Zeit von Mo.-Do. 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Fr. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, außer der Betriebsurlaubszeiten, die dem Auftraggeber zwei Monate vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden, in den Räumen von pro-systems GmbH oder in Ausnahmefällen nach Absprache in den Räumen des Anwenders. Im letzteren Fall sind die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt Teil der Arbeitszeit.

5.2 pro-systems GmbH wird ihre Leistungen mit solchen technischen Hilfsmitteln erbringen, die pro-systems GmbH für erforderlich oder zweckmäßig hält und die pro-systems GmbH zur Verfügung stehen, einschließlich einer ggfs. einzuführenden Fernbetreuung.

5.3 pro-systems GmbH ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung zu beauftragen.

6. Nutzungsumfang

6.1 Der Anwender erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von pro-systems GmbH überlassenen Programme nebst Programmunterlagen in Verbindung mit einer gekauften oder gemieteten Zentraleinheit nebst angeschlossenen Geräten während der Laufzeit des Vertrages für Wartung und Betreuung von Standardanwendersoftware selbst zu nutzen. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere die Mehrfachnutzung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit pro-systems GmbH.

6.2 Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Überlassene Programmunterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Anwender nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Anwender nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung für die Überlassung der Standardanwenderprogramme wird gemäß den im Bestellschein aufgeführten Preisen berechnet. Die Zurverfügungstellung von Datenträgern sowie sonstige nicht in dem Bestellschein festgelegte Leistungen werden gemäß der jeweils gültigen pro-systems GmbH-Preisliste berechnet.

Die monatliche Nutzungsgebühr wird jeweils für
3 Monate im voraus berechnet und ist mit Zugang der Rechnung fällig.

Kosten für von pro-systems GmbH für notwendig erachtete Reisen zum Anwender sowie Mehrkosten für Leistungen, die pro-systems GmbH absprachegemäß außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit erbringt, werden gemäß jeweils gültiger pro-systems GmbH-Preisliste gesondert in Rechnung gestellt. Reisekosten gelten als Arbeitszeit.

7.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gesetzlichen gültiger Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Gegen Forderungen von pro-systems GmbH kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Anwenders sind ausgeschlossen.

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges kann pro-systems GmbH Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das gesetzliche Recht der pro-systems GmbH zum Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.

8. Fristen

8.1 Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Anwender seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere die von pro-systems GmbH erbetenen Informationen erteilt und seine Zahlungspflichten einhält. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.

8.2 Bei Bestellung von pro-systems GmbH ggf. genannten Fristen für die Überlassung noch in der Entwicklung befindlicher Standardanwenderprogramme beruhen auf Erfahrungswerten und einer vorläufigen Ermittlung des Arbeitsumfangs.

8.3 Bei Nichteinhaltung der Fristen aus Verschulden von pro-systems GmbH kann der Anwender, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist begrenzt auf 1% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20% jeweils bezogen auf die  vereinbarte Vergütung des Programms oder Programmteiles, das wegen nicht rechtzeitiger Überlassung nicht genutzt werden kann.

8.4 Weitergehende und andere Entschädigungsansprüche des Anwenders sind in allen Fällen verspäteter Leistung, auch nach Ablauf einer pro-systems GmbH etwa gesetzten angemessenen Nachfrist, ausgeschlossen.

Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

Das Recht des Anwenders zum Rücktritt nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

9. Gewährleistung

9.1 Dem Anwender ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. pro-systems GmbH behebt binnen angemessener Frist kostenlos Programmmängel mit Ausnahme von Mängeln an Programmen der Programmklasse P, die der Anwender innerhalb von 3 Monaten nach Programmüberlassung schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Kann bei einer Überprüfung durch pro-systems GmbH der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Prüfung der Anwender, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder Vorliegen sonstiger von pro-systems GmbH nicht zu vertretender Störungen.

Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.

9.2 pro-systems GmbH leistet keine Gewähr für Programme der Programmklasse P, die vom Anwender nach dessen Prüfung auf die Verwendbarkeit gemäß vorstehend Nr. 2.3 in dem Zustand übernommen werden, in dem sie sich bei der Übergabe durch pro-systems GmbH befinden. Stellt der Anwender an solchen Programmen binnen einer Frist von 3 Monaten nach Übernahme Mängel fest, die er während der vereinbarten Testzeit nicht hat feststellen können und ist die Nutzung solcher Programme für den Anwender unzumutbar, ist der Anwender berechtigt, solche mangelhaften Programme gegen Erstattung gezahlter Vergütungen an pro-systems GmbH zurückzugeben, es sei denn, pro-systems GmbH ist zur Mängelbeseitigung gegen Erstattung angemessener Kosten durch den Anwender bereit.

9.3 pro-systems GmbH kann ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung auch dadurch nachkommen, daß dem Anwender eine neuere Programmversion zur Verfügung gestellt wird.

9.4 Bleiben wiederholte Nachbesserungen von pro-systems GmbH erfolglos oder bietet pro-systems GmbH keine fehlerfreie neuere Programmversion an, leben die gesetzlichen Rechte des Anwenders auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf. Macht der Anwender Gewährleistungsrechte geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und pro-systems GmbH geschlossenen Verträge.

9.5 Weitere Ansprüche des Anwenders gegen pro-systems GmbH sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten.

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

9.6 Eine Gewährleistung für Unterstützungsleistungen wird nicht übernommen. Hilfsweise gelten die vorstehenden Nrn. 9.1 bis 9.5.

10. Haftung

10.1 pro-systems GmbH übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

10.2 Der Anwender stellt pro-systems GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.

11. Allgemein

11.1 Erhält pro-systems GmbH von Anwender vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird pro-systems GmbH ihre Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Anwender.

11.2 Diese Bedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Anwender und pro-systems GmbH und sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Anwenders.

11.3 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem Standardsoftwareüberlassungvertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird.

11.4 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. pro-systems GmbH und der Anwender sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

11.5 Alleiniger Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus der Durchführung des Standardanwendersoftwareüberlassungsvertrages ist Nürnberg.

Bedingungen für Wartung und Betreuung von Standardanwendersoftware

1. Gegenstand der Bedingungen

Gegenstand dieser Bedingungen ist die Wartung von pro-systems GmbH Standardanwendersoftware sowie die Betreuung des Anwenders während der Überlassung dieser Software, die dem Anwender durch die pro-systems GmbH, nachstehend pro-systems GmbH genannt, zur Verfügung gestellt worden ist. Wartung und Betreuung beziehen sich jeweils auf ein bestimmtes Standardanwenderprogramm, das vom Anwender auf einer bestimmten Zentraleinheit genutzt wird. 

2. Leistungsumfang

2.1 Wartung

2.1.1. Gewartet wird jeweils die letzte Version eines Standardanwenderprogramms.

2.1.2 Die Wartung umfasst nach Entscheidung von pro-systems GmbH, die laufende Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Ablauf, in dem Programmablauf, die Berücksichtigung neuer oder geänderter gesetzlicher Vorschriften, soweit letztere bei Vertragsabschluß für pro-systems GmbH vorhersehbar waren und für pro-systems GmbH nicht zu einem Aufwand führen, der einer Neuerstellung des zu ändernden Programmteils nahe kommt sowie die Bereithaltung der jeweils auf dem neuesten Stand befindlichen Dokumentation (verbale Programmbeschreibung sowie durch den Nutzer zu erstellende / ergänzende ON-LINE Bedienungsanleitung). Verbesserte Programmversionen werden in von pro-systems GmbH festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Anwender angeboten. pro-systems GmbH wird den Anwender über die jeweils verfügbaren Programme informieren.

2.1.3. pro-systems GmbH beseitigt Programmmängel in Standardanwenderprogrammen, hinsichtlich derer Gewährleistungsansprüche des Anwenders nicht mehr bestehen oder stellt dem Anwender nach Wahl von pro-systems GmbH eine neuere Programmversion zur Verfügung. Programmmängel sind pro-systems GmbH zusammen mit für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen Informationen umgehend mitzuteilen.

2.1.4 Neue oder berichtigte Programmversionen werden dem Anwender auf einem entsprechenden Datenträger einschließlich der zugehörigen Dokumentation überlassen. Die Änderung einzelner Programmbefehle wird dem Anwender mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sofern der Anwender in der Lage ist, entsprechende Programmänderungen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern, selbst durchzuführen. Im letzteren Fall wird der Anwender die ihm überlassene Dokumentation entsprechend berichtigen. 

2.2 Betreuung 

pro-systems GmbH wird 

2.2.1 Fachpersonal bereithalten für die Durchführung von vom Anwender in Auftrag gegebener Softwarearbeiten, die nicht Gegenstand dieser Bedingungen sind. 

2.2.2. dem Anwender in der von pro-systems GmbH für erforderlich gehaltenen Weise für telefonische Auskünfte zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob Gegenstand der Anfrage Programmfehler, Bedienungsfehler oder Störungen von dritter Seite sind, 

2.2.3. dem Anwender in der von pro-systems GmbH für erforderlich gehaltenen Weise Unterstützung durch Fernbetreuung zur Verfügung stellen, soweit eine solche Fernbetreuung von pro-systems GmbH eingeführt wird, 

2.2.4 dem Anwender die Benutzer Ihrer Rechner für die  Aufbereitung oder Wiederherstellung ggfs. zerstörter Programme oder Datenträger bevorzugt anbieten, 

2.2.5 den Anwender über ergänzende Softwareprodukte informieren, die im Zusammenhang mit der gewarteten Software stehen. 

3. Leistungen gegen gesonderte Berechnung 

3.1 Die Zurverfügungstellung von Datenträgern sowie die Transport-, Installations- und Einarbeitungskosten sind in der pauschalen Vergütung gemäß Bestellschein nicht enthalten und werden gesondert berechnet. 

3.2 Bestellt der Anwender Leistungen von pro-systems GmbH, die über die Wartung und Betreuung im Sinne von Nrn. 2.1 und 2.2 dieser Bedingungen hinausgehen, so wird pro-systems GmbH solche Leistungen zu den jeweils gültigen Bedingungen von pro-systems GmbH erbringen. 

4. Durchführung 

4.1 Die Arbeiten von pro-systems GmbH erfolgen an Arbeitstagen in der Regel in der Zeit von Mo.-Do. 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Fr. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, außer der Betriebsurlaubszeiten, die dem Auftraggeber zwei Monate vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden, in den Räumen von pro-systems GmbH oder in Ausnahmefällen nach Absprache in den Räumen des Anwenders. Im letzteren Fall werden die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt gemäß Preisliste gesondert berechnet. 

4.2 pro-systems GmbH wird ihre Leistungen mit solchen technischen Hilfsmittel erbringen, die pro-systems GmbH für erforderlich oder zweckmäßig hält und die pro-systems GmbH zur Verfügung stehen, einschließlich einer ggfs. einzuführenden Fernbetreuung. 

4.3 pro-systems GmbH ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung zu beauftragen. 

4.4 Der Anwender stellt sicher, dass während der Vertragslaufzeit fachkundiges, in der Bedienung des Systems und der Programme geschultes Personal zur Verfügung steht. 

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen 

5.1 Die monatliche Gebühr wird jeweils für 3 Monate im voraus berechnet und ist mit Zugang der Rechnung fällig. 

5.2 Erfolgen Wartung oder Betreuung ausnahmsweise beim Anwender, so sind pro-systems GmbH hierdurch entstehende Kosten gemäß jeweils gültiger pro-systems GmbH-Preisliste gesondert zu vergüten. 

5.3 Die Vergütung bleibt für 24 Monate konstant. Nach Ablauf der 2 Jahre kann die Vergütung um die allgemeine, vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teuerungsrate erhöht werden. 

5.4 Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils zum Zeitpunkt der Leistung gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar. Gegen Forderungen von pro-systems GmbH kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Anwenders sind ausgeschlossen. 

5.5 Im Falle des Zahlungsverzuges kann pro-systems GmbH Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das gesetzliche Recht pro-systems GmbH`s zum Rücktritt oder der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. 

6. Gewährleistung 

6.1 pro-systems GmbH behebt binnen angemessener Frist kostenlos Programmmängel an von pro-systems GmbH gewarteten Programmversionen, die der Anwender pro-systems GmbH schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Kann bei einer Überprüfung durch pro-systems GmbH der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Prüfung der Anwender, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder bei Vorliegen sonstiger von pro-systems GmbH nicht zu vertretender Störungen. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender nach Zurverfügungstellung durch pro-systems GmbH selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. 

6.2 Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von pro-systems GmbH erfolglos oder bietet pro-systems GmbH keine neuere Programmversion, kann der Anwender den Anwendungssoftwarebetreuungsvertrag kündigen. Macht der Anwender Gewährleistungsrechte geltend oder kündigt er, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und pro-systems GmbH geschlossene Verträge. 

6.3 Weitergehende oder andere Ansprüche des Anwenders gegen pro-systems GmbH sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten. 

Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. 

7. Haftung 

7.1 pro-systems GmbH übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn, daß in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird. 

7.2 Der Anwender stellt pro-systems GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung dieser Bedingungen hinausgehen. 

8. Vertragsdauer 

Der Softwarebetreuungsvertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das der Vertragsunterzeichnung folgt. Die Kündigung ist nur in Schriftform wirksam. 

Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

Darüber hinaus hat der Anwender das Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages in den Fällen, in denen pro-systems GmbH Programmänderungen, die durch neue oder geänderte Gesetze zweckmäßigerweise durchzuführen sind, wegen des damit verbundenen hohen Aufwands nicht oder nur gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung durchführt. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen 3 Monate zum Monatsende, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bzw. der Gesetzänderung. 

9. Ausfuhrbestimmungen 

Beabsichtigt der Anwender, soweit er hierzu vertraglich berechtigt ist, von pro-systems GmbH im Rahmen der Wartung gelieferte Programmversionen zu exportieren, wird der Anwender die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der USA befolgen. 

Der Anwender wird pro-systems GmbH alle Informationen und Erklärungen zur Verfügung stellen, die pro-systems GmbH ihrerseits zur Erfüllung inländischer und US-amerikanischer Ausfuhrbestimmungen benötigt. 

10. Allgemeines 

10.1 Die Rechte und Pflichten von pro-systems GmbH aus dem Standardanwendersoftwarebetreuungsvertrag können auf Dritte übertragen werden. pro-systems GmbH gewährleistet für diesen Fall die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten gegenüber dem Anwender. 

10.2 Diese Bedingungen sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Anwenders. 

10.3 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu den Standardanwendersoftwarebetreuungsbedingungen, in der auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. 

10.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. pro-systems GmbH und der Anwender sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. 

10.5 Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung des Standardanwendersoftwarebetreuungsvertrages ist der Firmensitz der Beklagten.


Marken
Microsoft®, WINDOWS®, NT®, 2000®, XP®, EXCEL®, Word®, PowerPoint® und SQL Server® sind eingetragene Marken der Microsoft Corporation.

 

Intel®, Pentium® sind eingetragene Warenzeichen der Firma Intel Corporation.

IBM®, DB2®, AIX®, Informix und Informix® Dynamic ServerTM sind Marken der IBM Corporation in den USA und/oder anderen Ländern.

ORACLE® ist eine eingetragene Marke der ORACLE Corporation.

UNIX®, X/Open®, OSF/1® und Motif® sind eingetragene Marken der Open Group.

HTML, DHTML, XML, XHTML sind Marken oder eingetragene Marken des W3C®, World Wide Web Consortium, Massachusetts Institute of Technology.

Alle anderen Namen von Produkten und Dienstleistungen sind Marken der jeweiligen Firmen.

Aussagen auf der Grundlage von Erwartungen
Die auf dieser Web Site für die Zukunft getroffenen Aussagen sind abhängig von Risiken und Unsicherheiten sowie sonstigen Faktoren, auf die die pro-systems GmbH keinen Einfluss hat. Es kann zu erheblichen Abweichungen zwischen den tatsächlichen Ergebnissen und den ursprünglich getroffenen Aussagen kommen, so dass diese auf Erwartungen beruhenden Aussagen nicht überbewertet werden dürfen. Die pro-systems GmbH hat weder die Absicht noch eine Verpflichtung, derartige auf unserer Web Site getroffenen Aussagen infolge neuer Erkenntnisse, künftiger Ereignisse oder sonstiger Einflussfaktoren zu berichtigen oder zu aktualisieren.

Lizenzen
Alle hier nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte bleiben vorbehalten. Die von pro-systems GmbH oder deren Vertriebsfirmen angebotenen Softwareprodukte können Softwarekomponenten auch anderer Softwarehersteller enthalten.