Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines 
Für alle
Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich
Beratungs- und Schulungsleistungen) gelten ausschließlich die
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht
schriftlich im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Abweichende
Vereinbarungen gelten in jedem Fall nur für die Bestellung, für die
sie getroffen wurden und müssen schriftlich vereinbart sein. Für
spätere Bestellungen gelten wieder die hier aufgeführten allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder
Dienstleistung gelten die Bedingungen als angenommen.
§ 2 Angebote 
Die
Angebote der pro-systems GmbH sind unverbindlich und
freibleibend, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet worden sind. Bei Kalkulations- oder
Druckfehlern im Angebot behält die pro-systems GmbH sich das
Recht der Berichtigung vor.
§ 3 Vertragsabschluss 
Der Vertrag
ist abgeschlossen, wenn die pro-systems GmbH die Annahme der
Bestellung bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
§ 4 Zahlung, Verzug, Aufrechnung 
Die
Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen des
schriftlichen Angebots. Die darin genannten Preise sind bis zu dem
dort angeben Datum verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer, Verpackungs- und
Versandkosten. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und innerhalb der
auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten. Umfasst der Auftrag
neben der Lieferung weitere Leistungen (Installationen etc.), werden
diese zu den genannten Kostensätzen in Rechnung gestellt. Spesen
(Reisekosten etc.) werden ebenfalls gesondert berechnet.
Die pro-systems GmbH ist berechtigt, bei
Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Wechsel werden nicht
angenommen.
Die Aufrechnung gegenüber der pro-systems GmbH
mit Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, dass diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Die pro-systems GmbH behält sich das
uneingeschränkte Recht zur Abtretung ihrer Forderungen an Dritte vor.
§ 5 Lieferung 
Liefertermine
und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Kunden und der pro-systems GmbH
im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden
sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich.
Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse
zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von der pro-systems GmbH
liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend.
Der Kunde hat im Falle des Lieferverzuges das Recht,
nach fruchtlosem Ablauf einer der pro-systems GmbH gesetzten
Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei
zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen
verspäteter Lieferung oder Leistung entfallen. Eine weitergehende
Haftung übernimmt die pro-systems GmbH bei
Lieferungsverzögerungen nicht.
Die pro-systems GmbH ist berechtigt zur
Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer
einzubeziehen.
§ 6 Gewährleistung 
Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware und ist bei
Lieferung von Hard- und Software identisch der Garantiezeit des
jeweiligen Herstellers. Für durch pro-systems GmbH entwickelte
Produkte gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Schadensersatzansprüche seitens des Kunden können
nur geltend gemacht werden, wenn der eventuelle Schaden auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung der pro-systems GmbH
beruht. Bei Schäden, die durch Fremdeinwirkung (höhere Gewalt,
Einwirkung Dritter, etc.) entstanden sind, übernimmt die pro-systems
GmbH keine Haftung oder Gewährleistung.
Offensichtliche Mängel an Waren oder
Dienstleistungen der pro-systems GmbH müssen unverzüglich, jedoch
spätestens nach 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt
werden.
Schlägt die Durchführung der Gewährleistungsmaßnahmen
(Nachbesserungen) innerhalb angemessener Zeit fehl, so kann der Kunde
eine Ersatzlieferung oder eine Herabsetzung der Vergütung zu
verlangen. Falls weder Nachbesserung noch Ersatzlieferungen den Fehler
beheben, so kann der Kunde von dem entsprechenden Vertrag kostenfrei
zurückzutreten. Die pro-systems GmbH behält sich ein wiederholtes
(zweifaches) Recht der Nachbesserung vor. Der Rücktritt seitens des
Kunden ist ausgeschlossen, wenn der Fehler im Verhältnis zum
Gesamtvertrag nicht erheblich ist.
Bei derzeitigem technischen Stand ist Software
niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die
Anweisung zur Umgehung der Auswirkung des Mangels als ausreichende
Nachbesserung.
Der pro-systems GmbH durch ungerechtfertigte
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen entstandene Aufwand kann
dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die pro-systems GmbH
übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Ware den Kundenanforderungen
genügen.
§ 7 Auftragsentwicklung 
Im Auftrag
des Kunden entwickelte Software gilt von diesem als abgenommen, wenn
der Kunde nicht schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung
etwaige Mängel in nachvollziehbarer und programm-technisch
reproduzierbarer Weise anzeigt.
§ 8 Mitwirkungspflicht des Kunden

Der Kunde
ist verpflichtet Bedienungsanleitungen, Wartungsvorschriften, sowie
Anweisungen zur Benutzung von Software und Geräten zu beachten. Die
Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der
Gewährleistungspflicht zu Lasten des Kunden. Geräte dürfen nicht
eigenmächtig, das heißt ohne schriftliche Zustimmung der pro-systems
GmbH geöffnet werden. Anderenfalls erlischt jegliche
Gewährleistung. Der Nachweis ordnungsgemäßer Benutzung obliegt dem
Kunden.
Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten selbst
verantwortlich.
§ 9 Gefahrenübergang 
Die Gefahr
geht mit Absendung der Ware durch die pro-systems GmbH auf den
Kunden über.
§ 10 Eigentumsvorbehalt 
Die pro-systems GmbH
behält sich das Eigentum an den gelieferten
Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur
Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen dieser Waren sind
unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der
Kunde auf das Eigentum der pro-systems GmbH hinweisen und die pro-systems GmbH
unverzüglich benachrichtigen.
§ 11 Urheberrecht 
Soweit die
pro-systems GmbH nicht selbst die Schutzrechte an der Software,
der Hardware oder Teile davon besitzt, so besitzt sie die Rechte, die
Weitergabe und Nutzung durch Dritte zu erlauben.
§ 12 Haftung und
Schadensersatzansprüche 
Die Haftung
erfolgt höchstens in Höhe der gezahlten Hardware- oder
Software-Lizenzkosten. Im Übrigen bleibt der gesetzliche Anspruch
wegen Mangelschadens unberührt.
Die pro-systems GmbH haftet nicht für direkte
oder indirekte Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensschäden,
für entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund von
Betriebsunterbrechungen, es sei denn, dass ihr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder gesetzliche
Bestimmungen (Produkthaftpflicht) ausdrücklich entgegenstehen. Für
Datenverlust, zerstörte Datenbestände und die Kosten der
Wiederbeschaffung dieser haftet die pro-systems GmbH nur, wenn
sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat und dem Kunden
durch übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der Daten in
zumutbarer Weise nicht möglich ist. Hierzu gehört auch, dass der Kunde
angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und
sonstige Phänomene vorhält, die einzelne Daten oder einen gesamten
Datenbestand gefährden können. Für den Fall des Verstoßes gegen diese
Verpflichtung muss sich der Kunde in jedem Falle ein angemessenes
Mitverschulden anrechnen lassen.
§ 13 Sonstiges 
Der Kunde
kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nur mit
schriftlicher Zustimmung von pro-systems GmbH übertragen. Die
Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des
Vertrages im ganzen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren vielmehr,
dass die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine andere zu
ersetzen ist, die dem wirtschaftlichen und gewollten Sinn der
unwirksamen am nächsten kommt.
Die Kundendaten werden geschäftsnotwendig und im
Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig bei der pro-systems GmbH
gespeichert und verarbeitet.
§ 14 Gerichtsstand 
Erfüllungsort
für beide Parteien ist der Sitz der pro-systems GmbH.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig,
Nürnberg.
Seitenanfang
Bedingungen für
Überlassung von Standardanwendersoftware
1. Gegenstand der Bedingungen
Gegenstand dieser Bedingungen ist die
Überlassung von Standardanwendersoftware, sowie die Unterstützung beim
Einsatz dieser Software durch die pro-systems GmbH, nachstehend
"pro-systems GmbH" genannt.
2. Leistungsumfang
2.1.1 Standardanwendersoftware
Bei der Standardanwendersoftware werden
drei Programmklassen P, G und W unterschieden.
Programme der Programmklasse P werden dem
Anwender auf Probe überlassen, wobei es dem Anwender nach Ablauf der
vereinbarten Probezeit freisteht, diese Programme in der überlassenen
Form unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche zu übernehmen
oder zurückzugeben.
Für Programme der Programmklasse G
leistet pro-systems GmbH Gewähr gemäß nachstehend Nr. 9 der
Bedingungen.
Für Programme der Programmklasse W
übernimmt pro-systems GmbH zusätzlich zur Gewährleistung
gegebenenfalls die Wartung gemäß den jeweils gültigen Bedingungen für
die Wartung von Standardanwendersoftware, die hinsichtlich der
Programme der Programmklasse W Bestandteil dieses Vertrages sind.
2.1.2 Standardanwenderprogramme werden
dem Anwender einschließlich eines durch den Anwender
selbstdokumentierbaren Hilfstextprogramms zur Verfügung gestellt.
2.2 Die Erfassung von Stammdaten sowie
ähnliche Vorarbeiten oder die Lieferung der ggf. erforderlichen
Datenträger gehören nicht zum Leistungsumfang.
2.3 Standardanwenderprogramme der
Programmklasse P gelten von Anwender als übernommen, wenn der Anwender
nicht schriftlich gegenüber pro-systems GmbH binnen einer Woche nach
Ablauf der vereinbarten Testzeit mitteilt, dass er das
Standardanwenderprogramm nicht übernehmen will und pro-systems GmbH
den Anwender rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist auf die
Rechtsfolge einer unterbliebenen Mitteilung des Anwenders schriftlich
hingewiesen hat.
3. Leistungen gegen gesonderte Berechnung
3.1 pro-systems GmbH wird die
nachfolgenden Leistungen entsprechend ihren Möglichkeiten auf
Anforderung des Anwenders zu den jeweils gültigen Bedingungen
erbringen:
Systemanalyse, Systemgenerierung,
Parametrierung, Installation, Einweisung, Unterstützung per
Fernbetreuung und Telefon, Beratung bei Fehlerbeseitigung nach Ablauf
der Gewährleistungsfrist. Bei derartigen Leistungen behält der
Anwender die volle Gesamtleitung, Aufsicht und Verantwortung für die
Tätigkeit, bei der er durch pro-systems GmbH-Mitarbeiter unterstützt
wird. Eigenverantwortliche Programmerstellung durch pro-systems GmbH
gilt nicht als Unterstützung im Sinne dieser Bestimmung.
3.2 Die Leistungen gemäß Nr. 3.1 werden
einzeln erfasst und abgerechnet. Sie sind vom Anwender jeweils
schriftlich zu bestätigen.
4. Mitwirkung des Anwenders
4.1 Der Anwender wird pro-systems GmbH
unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von
Leistungen durch pro-systems GmbH erforderlich sind. Der Anwender wird
insbesondere rechtzeitig einen für die Erteilung verbindlicher Angaben
zu organisatorischen Fragen zuständigen Gesprächspartner benennen.
4.2 Der Anwender trägt den Mehraufwand,
der pro-systems GmbH dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge
unrichtiger oder berichtigter Angaben des Anwenders wiederholt werden
müssen. Der Anwender sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt einer
Programmübergabe fachkundiges, in der Bedienung der Geräte und der
Programme geschultes Personal zur Verfügung steht.
4.3 Der Anwender hält die ihm übergebenen
Unterlagen sowie schriftliche oder fernmündliche mitgeteilte
Änderungen oder sonstige die Leistungen unter 2.1 betreffende
Mitteilungen auf dem neusten Stand und archiviert sie.
4.4 Der Anwender ist damit einverstanden,
dass von pro-systems GmbH personenbezogene Daten im Sinne des
Datenschutzgesetzes gespeichert oder verarbeitet werden, soweit dies
im Rahmen der Durchführung des
Standardanwendersoftwareüberlassungsvertrages zweckmäßig ist.
5. Durchführung
5.1 Die Arbeiten von pro-systems GmbH
erfolgen an Arbeitstagen in der Regel in der
Zeit von Mo.-Do. 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Fr. 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr, außer der Betriebsurlaubszeiten, die dem
Auftraggeber zwei Monate vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden, in
den Räumen von pro-systems GmbH oder in Ausnahmefällen nach Absprache
in den Räumen des Anwenders. Im letzteren Fall sind die Wegezeiten für
Hin- und Rückfahrt Teil der Arbeitszeit.
5.2 pro-systems GmbH wird ihre Leistungen
mit solchen technischen Hilfsmitteln erbringen, die pro-systems GmbH
für erforderlich oder zweckmäßig hält und die pro-systems GmbH zur
Verfügung stehen, einschließlich einer ggfs. einzuführenden
Fernbetreuung.
5.3 pro-systems GmbH ist berechtigt,
Subunternehmer mit der Durchführung zu beauftragen.
6. Nutzungsumfang
6.1 Der Anwender erhält das nicht
übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von pro-systems GmbH
überlassenen Programme nebst Programmunterlagen in Verbindung mit
einer gekauften oder gemieteten Zentraleinheit nebst angeschlossenen
Geräten während der Laufzeit des Vertrages für Wartung und Betreuung
von Standardanwendersoftware selbst zu nutzen. Eine weitergehende
Verwertung, insbesondere die Mehrfachnutzung bedarf einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung mit pro-systems GmbH.
6.2 Das Anfertigen von Kopien,
Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen Unterlagen ist
ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig. Überlassene
Programmunterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom
Anwender nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die
Aufbewahrung durch den Anwender nicht gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.
7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung für die Überlassung der
Standardanwenderprogramme wird gemäß den im Bestellschein aufgeführten
Preisen berechnet. Die Zurverfügungstellung von Datenträgern sowie
sonstige nicht in dem Bestellschein festgelegte Leistungen werden
gemäß der jeweils gültigen pro-systems GmbH-Preisliste berechnet.
Die monatliche Nutzungsgebühr wird
jeweils für
3 Monate im voraus berechnet und ist mit Zugang der Rechnung fällig.
Kosten für von pro-systems GmbH für
notwendig erachtete Reisen zum Anwender sowie Mehrkosten für
Leistungen, die pro-systems GmbH absprachegemäß außerhalb ihrer
normalen Arbeitszeit erbringt, werden gemäß jeweils gültiger pro-systems
GmbH-Preisliste gesondert in Rechnung gestellt. Reisekosten
gelten als Arbeitszeit.
7.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich
jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gesetzlichen gültiger
Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
Gegen Forderungen von pro-systems GmbH kann nur mit solchen
Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder
nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Anwenders sind
ausgeschlossen.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges kann
pro-systems GmbH Zinsen in Höhe von 4,5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Das gesetzliche Recht
der pro-systems GmbH zum Rücktritt oder der Geltendmachung von
Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.
8. Fristen
8.1 Die Einhaltung von Fristen setzt
voraus, dass der Anwender seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und
vollständig erfüllt, insbesondere die von pro-systems GmbH erbetenen
Informationen erteilt und seine Zahlungspflichten einhält. Werden
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Fristen angemessen,
mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung verlängert.
8.2 Bei Bestellung von pro-systems GmbH
ggf. genannten Fristen für die Überlassung noch in der Entwicklung
befindlicher Standardanwenderprogramme beruhen auf Erfahrungswerten
und einer vorläufigen Ermittlung des Arbeitsumfangs.
8.3 Bei Nichteinhaltung der Fristen aus
Verschulden von pro-systems GmbH kann der Anwender, sofern er
glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen
ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung
ist begrenzt auf 1% pro vollendete Woche, insgesamt jedoch auf 20%
jeweils bezogen auf die vereinbarte Vergütung des Programms oder
Programmteiles, das wegen nicht rechtzeitiger Überlassung nicht
genutzt werden kann.
8.4 Weitergehende und andere
Entschädigungsansprüche des Anwenders sind in allen Fällen verspäteter
Leistung, auch nach Ablauf einer pro-systems GmbH etwa gesetzten
angemessenen Nachfrist, ausgeschlossen.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes
gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Das Recht des Anwenders zum Rücktritt
nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des Verzuges bleibt
unberührt.
9. Gewährleistung
9.1 Dem Anwender ist bekannt, dass nach
dem Stand der Technik Fehler in Programmen und dem zugehörigen
sonstigen Material nicht ausgeschlossen werden können. pro-systems
GmbH behebt binnen angemessener Frist kostenlos Programmmängel mit
Ausnahme von Mängeln an Programmen der Programmklasse P, die der
Anwender innerhalb von 3 Monaten nach Programmüberlassung schriftlich
in nachvollziehbarer Form mitteilt. Kann bei einer Überprüfung durch
pro-systems GmbH der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die
Kosten der Prüfung der Anwender, insbesondere bei fehlerhaftem
Gebrauch des Programms oder Vorliegen sonstiger von pro-systems GmbH
nicht zu vertretender Störungen.
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich
solcher Programme oder Programmteile, die vom Anwender selbst geändert
oder erweitert wurden, es sei denn, der Anwender weist nach, dass
solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich
sind.
9.2 pro-systems GmbH leistet keine Gewähr
für Programme der Programmklasse P, die vom Anwender nach dessen
Prüfung auf die Verwendbarkeit gemäß vorstehend Nr. 2.3 in dem Zustand
übernommen werden, in dem sie sich bei der Übergabe durch pro-systems
GmbH befinden. Stellt der Anwender an solchen Programmen binnen einer
Frist von 3 Monaten nach Übernahme Mängel fest, die er während der
vereinbarten Testzeit nicht hat feststellen können und ist die Nutzung
solcher Programme für den Anwender unzumutbar, ist der Anwender
berechtigt, solche mangelhaften Programme gegen Erstattung gezahlter
Vergütungen an pro-systems GmbH zurückzugeben, es sei denn, pro-systems GmbH
ist zur Mängelbeseitigung gegen Erstattung angemessener
Kosten durch den Anwender bereit.
9.3 pro-systems GmbH kann ihrer
Verpflichtung zur Mängelbeseitigung auch dadurch nachkommen, daß dem
Anwender eine neuere Programmversion zur Verfügung gestellt wird.
9.4 Bleiben wiederholte Nachbesserungen
von pro-systems GmbH erfolglos oder bietet pro-systems GmbH keine
fehlerfreie neuere Programmversion an, leben die gesetzlichen Rechte
des Anwenders auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages wieder auf. Macht der Anwender Gewährleistungsrechte
geltend, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und pro-systems GmbH
geschlossenen Verträge.
9.5 Weitere Ansprüche des Anwenders gegen
pro-systems GmbH sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst
entstanden sind, z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von
Daten.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
9.6 Eine Gewährleistung für
Unterstützungsleistungen wird nicht übernommen. Hilfsweise gelten die
vorstehenden Nrn. 9.1 bis 9.5.
10. Haftung
10.1 pro-systems GmbH übernimmt eine
Haftung nur, soweit eine solche in diesen Bedingungen ausdrücklich
geregelt ist. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus
Verschulden bei Abschluss des Vertrages, aus positiver
Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es sei denn,
dass in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
gehaftet wird.
10.2 Der Anwender stellt pro-systems GmbH
von allen Ansprüchen Dritter frei, die über die Haftung nach diesen
Bedingungen hinausgehen.
11. Allgemein
11.1 Erhält pro-systems GmbH von Anwender
vertrauliche Unterlagen, die als solche gekennzeichnet sind, wird pro-systems GmbH
ihre Mitarbeiter zur vertraulichen Behandlung dieser
Unterlagen anhalten. Entsprechendes gilt für den Anwender.
11.2 Diese Bedingungen enthalten
sämtliche Rechte und Pflichten zwischen dem Anwender und pro-systems
GmbH und sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender
Geschäftsbedingungen des Anwenders.
11.3 Von den vorstehenden Bedingungen
abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form
einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem
Standardsoftwareüberlassungvertrag, in dem auf die abgeänderten
Bedingungen Bezug genommen wird.
11.4 Sollte eine oder mehrere der
vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen
Bedingungen hiervon unberührt. pro-systems GmbH und der Anwender sind
in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch
eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen am nächsten kommt.
11.5 Alleiniger Gerichtsstand bei
Streitigkeiten aus der Durchführung des
Standardanwendersoftwareüberlassungsvertrages ist Nürnberg.
Bedingungen für
Wartung und Betreuung von Standardanwendersoftware
1. Gegenstand der Bedingungen
Gegenstand
dieser Bedingungen ist die Wartung von pro-systems GmbH
Standardanwendersoftware sowie die Betreuung des Anwenders während der
Überlassung dieser Software, die dem Anwender durch die pro-systems
GmbH, nachstehend pro-systems GmbH genannt, zur Verfügung
gestellt worden ist. Wartung und Betreuung beziehen sich jeweils auf
ein bestimmtes Standardanwenderprogramm, das vom Anwender auf einer
bestimmten Zentraleinheit genutzt wird.
2. Leistungsumfang
2.1
Wartung
2.1.1.
Gewartet wird jeweils die letzte Version eines
Standardanwenderprogramms.
2.1.2
Die Wartung umfasst nach Entscheidung von pro-systems GmbH, die
laufende Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Ablauf,
in dem Programmablauf, die Berücksichtigung neuer oder geänderter
gesetzlicher Vorschriften, soweit letztere bei Vertragsabschluß für
pro-systems GmbH vorhersehbar waren und für pro-systems GmbH nicht zu
einem Aufwand führen, der einer Neuerstellung des zu ändernden
Programmteils nahe kommt sowie die Bereithaltung der jeweils auf dem
neuesten Stand befindlichen Dokumentation (verbale
Programmbeschreibung sowie durch den Nutzer zu erstellende /
ergänzende ON-LINE Bedienungsanleitung). Verbesserte Programmversionen
werden in von pro-systems GmbH festgelegten Zeitabständen entwickelt
und dem Anwender angeboten. pro-systems GmbH wird den Anwender über
die jeweils verfügbaren Programme informieren.
2.1.3.
pro-systems GmbH beseitigt Programmmängel in
Standardanwenderprogrammen, hinsichtlich derer
Gewährleistungsansprüche des Anwenders nicht mehr bestehen oder stellt
dem Anwender nach Wahl von pro-systems GmbH eine neuere
Programmversion zur Verfügung. Programmmängel sind pro-systems GmbH
zusammen mit für die Feststellung der Fehlerursache zweckdienlichen
Informationen umgehend mitzuteilen.
2.1.4
Neue oder berichtigte Programmversionen werden dem Anwender auf einem
entsprechenden Datenträger einschließlich der zugehörigen
Dokumentation überlassen. Die Änderung einzelner Programmbefehle wird
dem Anwender mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sofern der Anwender
in der Lage ist, entsprechende Programmänderungen, die keine
besonderen Fachkenntnisse erfordern, selbst durchzuführen. Im
letzteren Fall wird der Anwender die ihm überlassene Dokumentation
entsprechend berichtigen.
2.2
Betreuung
pro-systems GmbH wird
2.2.1
Fachpersonal bereithalten für die Durchführung von vom Anwender in
Auftrag gegebener Softwarearbeiten, die nicht Gegenstand dieser
Bedingungen sind.
2.2.2.
dem Anwender in der von pro-systems GmbH für erforderlich gehaltenen
Weise für telefonische Auskünfte zur Verfügung stehen, unabhängig
davon, ob Gegenstand der Anfrage Programmfehler, Bedienungsfehler oder
Störungen von dritter Seite sind,
2.2.3.
dem Anwender in der von pro-systems GmbH für erforderlich gehaltenen
Weise Unterstützung durch Fernbetreuung zur Verfügung stellen, soweit
eine solche Fernbetreuung von pro-systems GmbH eingeführt wird,
2.2.4
dem Anwender die Benutzer Ihrer Rechner für die Aufbereitung
oder Wiederherstellung ggfs. zerstörter Programme oder Datenträger
bevorzugt anbieten,
2.2.5
den Anwender über ergänzende Softwareprodukte informieren, die im
Zusammenhang mit der gewarteten Software stehen.
3. Leistungen gegen gesonderte Berechnung
3.1
Die Zurverfügungstellung von Datenträgern sowie die Transport-,
Installations- und Einarbeitungskosten sind in der pauschalen
Vergütung gemäß Bestellschein nicht enthalten und werden gesondert
berechnet.
3.2
Bestellt der Anwender Leistungen von pro-systems GmbH, die über die
Wartung und Betreuung im Sinne von Nrn. 2.1 und 2.2 dieser Bedingungen
hinausgehen, so wird pro-systems GmbH solche Leistungen zu den jeweils
gültigen Bedingungen von pro-systems GmbH erbringen.
4. Durchführung
4.1
Die Arbeiten von pro-systems GmbH erfolgen an Arbeitstagen in der
Regel in der Zeit von Mo.-Do. 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Fr. 9.00 Uhr bis
12.00 Uhr, außer der Betriebsurlaubszeiten, die dem Auftraggeber zwei
Monate vor Beginn schriftlich mitgeteilt werden, in den Räumen von pro-systems GmbH
oder in Ausnahmefällen nach Absprache in den Räumen des
Anwenders. Im letzteren Fall werden die Wegezeiten für Hin- und
Rückfahrt gemäß Preisliste gesondert berechnet.
4.2
pro-systems GmbH wird ihre Leistungen mit solchen technischen
Hilfsmittel erbringen, die pro-systems GmbH für erforderlich oder
zweckmäßig hält und die pro-systems GmbH zur Verfügung stehen,
einschließlich einer ggfs. einzuführenden Fernbetreuung.
4.3
pro-systems GmbH ist berechtigt, Subunternehmer mit der Durchführung
zu beauftragen.
4.4
Der Anwender stellt sicher, dass während der Vertragslaufzeit
fachkundiges, in der Bedienung des Systems und der Programme
geschultes Personal zur Verfügung steht.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1
Die monatliche Gebühr wird jeweils für 3 Monate im voraus berechnet
und ist mit Zugang der Rechnung fällig.
5.2
Erfolgen Wartung oder Betreuung ausnahmsweise beim Anwender, so sind
pro-systems GmbH hierdurch entstehende Kosten gemäß jeweils gültiger
pro-systems GmbH-Preisliste gesondert zu vergüten.
5.3
Die Vergütung bleibt für 24 Monate konstant. Nach Ablauf der 2 Jahre
kann die Vergütung um die allgemeine, vom Statistischen Bundesamt
festgestellte Teuerungsrate erhöht werden.
5.4
Alle Preise verstehen sich zuzüglich jeweils zum Zeitpunkt der
Leistung gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer und sind bei Fälligkeit
ohne Abzug sofort zahlbar. Gegen Forderungen von pro-systems GmbH kann
nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig
festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des
Anwenders sind ausgeschlossen.
5.5
Im Falle des Zahlungsverzuges kann pro-systems GmbH Zinsen in Höhe von
4,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verlangen. Das gesetzliche Recht pro-systems GmbH`s zum Rücktritt oder
der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt
unberührt.
6. Gewährleistung
6.1
pro-systems GmbH behebt binnen angemessener Frist kostenlos
Programmmängel an von pro-systems GmbH gewarteten Programmversionen,
die der Anwender pro-systems GmbH schriftlich in nachvollziehbarer
Form mitteilt. Kann bei einer Überprüfung durch pro-systems GmbH der
Mangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Prüfung der
Anwender, insbesondere bei fehlerhaftem Gebrauch des Programms oder
bei Vorliegen sonstiger von pro-systems GmbH nicht zu vertretender
Störungen. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme
oder Programmteile, die vom Anwender nach Zurverfügungstellung durch
pro-systems GmbH selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn,
der Anwender weist nach, daß solche Änderungen oder Erweiterungen für
den Mangel nicht ursächlich sind.
6.2
Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von pro-systems GmbH
erfolglos oder bietet pro-systems GmbH keine neuere Programmversion,
kann der Anwender den Anwendungssoftwarebetreuungsvertrag kündigen.
Macht der Anwender Gewährleistungsrechte geltend oder kündigt er, hat
dies keinen Einfluss auf weitere zwischen ihm und pro-systems GmbH
geschlossene Verträge.
6.3
Weitergehende oder andere Ansprüche des Anwenders gegen pro-systems
GmbH sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind,
z.B. bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten.
Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit
oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.
7. Haftung
7.1
pro-systems GmbH übernimmt eine Haftung nur, soweit eine solche in
diesen Bedingungen ausdrücklich geregelt ist. Ausgeschlossen sind
insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages,
aus positiver Forderungsverletzung oder außervertraglicher Haftung, es
sei denn, daß in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
gehaftet wird.
7.2
Der Anwender stellt pro-systems GmbH von allen Ansprüchen Dritter
frei, die über die Haftung dieser Bedingungen hinausgehen.
8. Vertragsdauer
Der
Softwarebetreuungsvertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung und
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist kündbar mit
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens
jedoch zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das der
Vertragsunterzeichnung folgt. Die Kündigung ist nur in Schriftform
wirksam.
Das
Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
Darüber
hinaus hat der Anwender das Recht zur vorzeitigen Kündigung des
Vertrages in den Fällen, in denen pro-systems GmbH Programmänderungen,
die durch neue oder geänderte Gesetze zweckmäßigerweise durchzuführen
sind, wegen des damit verbundenen hohen Aufwands nicht oder nur gegen
Zahlung einer gesonderten Vergütung durchführt. Die Kündigungsfrist
beträgt in diesen Fällen 3 Monate zum Monatsende, beginnend mit dem
Datum des Inkrafttretens des Gesetzes bzw. der Gesetzänderung.
9. Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt
der Anwender, soweit er hierzu vertraglich berechtigt ist, von pro-systems GmbH
im Rahmen der Wartung gelieferte Programmversionen zu
exportieren, wird der Anwender die Ausfuhrbestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland und der USA befolgen.
Der
Anwender wird pro-systems GmbH alle Informationen und Erklärungen zur
Verfügung stellen, die pro-systems GmbH ihrerseits zur Erfüllung
inländischer und US-amerikanischer Ausfuhrbestimmungen benötigt.
10. Allgemeines
10.1
Die Rechte und Pflichten von pro-systems GmbH aus dem
Standardanwendersoftwarebetreuungsvertrag können auf Dritte übertragen
werden. pro-systems GmbH gewährleistet für diesen Fall die
ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten gegenüber dem
Anwender.
10.2
Diese Bedingungen sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender
Geschäftsbedingungen des Anwenders.
10.3
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche
Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen
Zusatzvereinbarung zu den
Standardanwendersoftwarebetreuungsbedingungen, in der auf die
abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird.
10.4
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein,
bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. pro-systems GmbH
und der Anwender sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine
unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
10.5
Alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung des
Standardanwendersoftwarebetreuungsvertrages ist der Firmensitz der
Beklagten.
Marken
Microsoft®, WINDOWS®, NT®, 2000®, XP®, EXCEL®, Word®, PowerPoint® und
SQL Server® sind eingetragene Marken der Microsoft Corporation.
Intel®,
Pentium® sind eingetragene Warenzeichen der Firma Intel Corporation.
IBM®, DB2®, AIX®,
Informix und Informix® Dynamic ServerTM sind Marken der IBM
Corporation in den USA und/oder anderen Ländern.
ORACLE® ist eine
eingetragene Marke der ORACLE Corporation.
UNIX®, X/Open®,
OSF/1® und Motif® sind eingetragene Marken der Open Group.
HTML, DHTML, XML,
XHTML sind Marken oder eingetragene Marken des W3C®, World Wide Web
Consortium, Massachusetts Institute of Technology.
Alle anderen Namen
von Produkten und Dienstleistungen sind Marken der jeweiligen Firmen.
Aussagen auf der Grundlage von Erwartungen
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abhängig von Risiken und Unsicherheiten sowie sonstigen Faktoren, auf
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Lizenzen
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